EU-Bürger dürfen wählen!

EU-Bürger dürfen in Bayern seit März 1996 an den Kommunalwahlen teilnehmen und werden inzwischen automatisch in die Wählerlisten aufgenommen. Die Zulassungsvoraussetzungen sind identisch denen deutscher Staatsbürger:
– Vollendung des 18. Lebensjahres und
– Wohnsitz seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis.
Außerdem dürfen sie nicht ausdrücklich vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

 

Selbst wählbar sind EU-Bürger bei den bayerischen Kommunalwahlen jedoch nur für Stadtrat, Gemeinderat und Kreistag. Eine Kandidatur für den Posten des Bürgermeisters oder Landrates ist in Bayern – anders als in den meisten anderen deutschen Bundesländern – nicht möglich. Staatsangehörige aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten sind weiterhin von der Teilnahme an den Kommunalwahlen ausgeschlossen.

 

Konkretes Beispiel: Ein türkischer Staatsangehöriger, der seit 20 Jahren in der Gemeinde lebt, besitzt am 16. März 2014 kein Wahlrecht. Ein Niederländer, der seinen Wohnsitz zum Jahresende 2013 in die Gemeinde verlegt hat, darf dagegen am 16. März 2014 sein Stimmrecht ausüben.

 

Tipp: Sollte die Wahlbenachrichtigung nicht zugestellt werden, sollte man sich an die Gemeindeverwaltung wenden.

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